Gewerbeabfall-verordnung

Ihre PFLICHTEN – unser SERVICE

Gewerbeabfallverordnung

 

Seit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) im Jahr 2017 gelten für gewerbliche Unternehmen strengere Vorgaben in Bezug auf Abfalltrennung, -erfassung und -verwertung. Ziel ist es, mehr Recycling, eine bessere Sortierung und damit einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen zu fördern.

    Was regelt die Gewerbeabfallverordnung?

    Die Gewerbeabfallverordnung schreibt eine sorgfältige Getrennthaltung von Abfällen vor. Unternehmen müssen ihre Abfälle in mindestens fünf Fraktionen trennen:

    • Papier und Pappe

    • Glas

    • Kunststoffe

    • Metalle

    • Holz
    • Textilien
    • Bioabfälle

    Im nächsten Schritt ist die Dokumentation der Getrennthaltung und Entsorgungswege erforderlich – zum Beispiel durch Lagepläne, Fotos, Liefer- oder Wiegescheine.

    Können bestimmte Abfälle nicht getrennt werden, müssen nachvollziehbare Gründe wie technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit nachgewiesen werden.

    Unser Service

     

    Individuelle Beratung und Vor-Ort-Analyse Ihrer Abfallsituation

    Bereitstellung geeigneter Behälter für sortenreine Erfassung

    Betrieb mit zugelassener Abfallbehandlungsanlage nach Gewerbeabfallverordnung

    Regelmäßige Abholung und umweltgerechte Verwertung

    Erstellung der gesetzlich geforderten Dokumentation und Nachweise

    Unsere Lösung für Sie:

    Mit uns erfüllen Sie nicht nur alle gesetzlichen Anforderungen, sondern leisten auch einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz.
    Wir helfen Ihnen dabei, die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung rechtssicher und effizient umzusetzen.

    Schritte zur Einhaltung der Gewerbeabfallverordnung

    1. Getrennte Sammlung

    Sammeln Sie Ihre Abfälle getrennt nach den vorgeschriebenen Fraktionen:
    Papier/Pappe, Kunststoffe, Glas, Metalle sowie Holz, Textilien und Bioabfälle.

    2. Dokumentation

    Für getrennte Abfälle:
    Dokumentieren Sie die Sammlung durch Lagepläne, Fotos, Liefer- oder Wiegescheine – bequem in unserem HW-Portal.

    Für Abfallgemische:
    Legen Sie dar, warum eine Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Auch diese Nachweise können im Portal hinterlegt werden.

    3. Übergabe an Helmut Westarp

    Unser Team übernimmt die getrennt erfassten Abfälle, bestätigt die Übernahme im Portal und stellt eine gesetzeskonforme Weiterverwertung sicher.
    Werden Abfallgemische in unserer Ökosort-Anlage angenommen, erfolgt ebenfalls eine lückenlose Dokumentation – inklusive aller relevanten Lieferscheine, Verträge und Nachweise, die Sie jederzeit bequem im Portal einsehen können.

    4. Aufbewahrung

    Bewahren Sie alle relevanten Dokumente auf und halten Sie sie für die zuständige Abfallbehörde bereit – auch digital im HW-Portal verfügbar.

     

    5. Ausnahmen:

    Bagatellgrenze: 

    Bei Bau- und Abbruchabfällen besteht bis zu einer Menge von 10 Kubikmetern ein Ausnahme von der Dokumentationspflicht. Die Getrennthaltungspflicht bleibt jedoch bestehen.

    Wirtschaftliche Unzumutbarkeit:
    Geringe Abfallmenge: Bei einer sehr geringen Menge einer bestimmten Abfallfraktion können die Kosten für die Getrenntsammlung in einem ungünstigen Verhältnis zu den Kosten der Gemischtsammlung mit Vorbehandlung stehen.
    Kostenverhältnis: Die Kosten für die getrennte Sammlung stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für eine Gemischtsammlung und anschließende Vorbehandlung.
    Die Mehrkosten für die getrennte Sammlung übersteigen die Kosten der gemischten Sammlung und Vorbehandlung deutlich. 

    Technische Unmöglichkeit:
    Die Pflicht zur Getrennthaltung besteht nicht, soweit dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
    Eine technische Unzumutbarkeit liegt vor, wenn es objektiv unmöglich oder technisch unverhältnismäßig schwierig ist, Abfälle getrennt zu erfassen.
    Beispiele:

    • Kein Platz für mehrere Sammelbehälter auf dem Betriebsgelände
    • Keine Möglichkeit zur sicheren Aufstellung von Containern (z. B. wegen Brandschutz, Hygiene, Platzmangel)
    • Abfälle entstehen bereits untrennbar vermischt im Produktionsprozess
    • Eine nachträgliche Trennung würde spezielle technische Anlagen erfordern, die nicht verfügbar oder unverhältnismäßig wären

    Wichtig:

    Auch wenn man sich auf technische oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit beruft, muss dies nachvollziehbar dokumentiert werden (§ 3 Abs. 3 GewAbfV).

    Nachweis durch:

    • Fotos oder Skizzen der räumlichen Gegebenheiten
    • Schriftliche Begründung (z. B. Platzmangel, Sicherheitsvorschriften)
    • ggf. Kostennachweise oder Angebote zur Darstellung der Unverhältnismäßigkeit
    • Angaben zur Ersatzmaßnahme (z. B. Übergabe an eine Sortieranlage)

    Wenn die Getrennthaltung unzumutbar ist, müssen die gemischten Abfälle gemäß § 4 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage (Sortieranlage) zugeführt werden, damit dort noch verwertbare Bestandteile getrennt und recycelt werden können.

    Kosten für die Entsorgung von Gewerbeabfall

    Die Entsorgung von Gewerbeabfall erfordert ein besonders hohes Maß an Umsichtigkeit

    Die Entsorgung von Gewerbeabfällen erfordert ein besonders hohes Maß an Umsicht. Ziel ist es, entlang des gesamten Prozesses – von der Abfalltrennung bis zur Vermarktung der Wertstoffe – ein Maximum an Wirtschaftlichkeit zu erzielen. Dabei entstehen zwar Kosten, gleichzeitig werden jedoch auch Werte geschaffen, die dazu beitragen können, diese Kosten nachhaltig zu senken.

    Die Kosten in bestehenden Verträgen mit kommunalen oder anderen Entsorgern sind in der Regel unnötig hoch. Wird Gewerbeabfall z.B. nicht in Verbrennungsanlagen beseitigt, sondern als Rohstoff für die Energieerzeugung genutzt, kann ein hoher Anteil der Kosten eingespart werden.

     

    Eine nachhaltig preiswerte Entsorgung von Gewerbeabfall ermöglichen wir z.B. durch:
    • Effizientes Tourenmanagement
    • Innovatives Recycling
    • Volle Rechtssicherheit
    • Strategische Vermarktung der Wertstoffe
    Neben dem Preisvergleich dienen folgende Fragen als Wegweiser für die Aufdeckung und Realisierung von Einsparpotenzialen:
    • Welche Abfallarten sind im Gewerbeabfall/ Abfallgemisch enthalten?
    • Wie kann die Trennung des Gewerbeabfalls an der Anfallstelle verbessert werden?
    • Können die Gebühren für die Pflichttonnen reduziert werden?
    • Kann die Rechtssicherheit erhöht und damit das Kostenrisiko gemindert werden?
    • Welche Einsparungen sind durch eine optimale Verwertung und Vermarktung zu erwarten?

     

    Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

     

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